
Zahlungsmittel der Bausparkasse , insbes. Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen , dürfen nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zurückgeführt worden sind, sowie nach Massgabe einer Rechtsverordnung zur Gewährung bestimmter Darlehen verwendet werden; sie sind mit dem Z...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/zweckbindung-der-bausparmittel/zwe
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